Satzung der Schülerförderung e.V.

1. Name und Sitz

Der Verein hat den Namen „Schülerförderung e.V.“ Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen. (geändert am 18.02.02 – Amtsgericht Bremen VR 5404)

2. Zweck des Vereins

Zweck und Ziel des Vereins ist es, die schulische und allgemeine Bildung und Erziehung von Schüler und Studenten verschiedener Länder zu fördern. Dies soll mittels entsprechenden Symposien, Seminaren, Vorträgen, Aufbaukursen und anderer Lehrangeboten verwirklicht werden. Dabei soll auch die Integration von ausländischen Studenten, Schülern und Mitbürgern gefördert werden, um bei den jungen Menschen Verständnis für die unterschiedlichen Kulturen, Gebräuche und Normen zu wecken und bestehende Vorurteile abzubauen. Ferner wird beabsichtigt internationale Arbeitsgemeinschaften zu bilden, Dialoge zwischen den verschiedenen Kulturen anzuregen, Freundschaften zu vermitteln, Respekt, – Akzeptanz, – und Toleranzwerte zu verstärken, um somit einen Beitrag zur internationalen Völkerverständigung und Kulturbereicherung zu leisten.

Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:

a)  Organisation und Durchführung von Lern-, Stütz-, und Aufbaukursen für Schüler und Studenten, sowie die Einrichtung von Schulungs- und Forschungsinstitutionen, Sprachkursen und einer Bibliothek.

b)  Organisation und Abwicklung von Seminaren, Vorträgen und Tagungen unter Einbeziehung von Referenten aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen In- und Auslandssprechern zu aktuellen und wissenschaftlichen Themen.

c)  Organisation und Durchführung von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen und Studienreisen. Die Unterbringung von Schülern und Studenten, sowie die Hilfe bei der Suche von Schülern und Studenten nach einer Unterkunft. Diese Maßnahmen dienen zur       Förderung des Allgemeinwohls und werden nicht mit Absichten der Gewinnerzielung verfolgt.

d)  Vergabe von Stipendien an Schüler und Studenten aus dem In- und Ausland, die einen hohen Notendurchschnittsgrad vorlegen bzw. bestrebt sind diese zu erreichen, die in der BRD (speziell im Land Bremen) oder auch im Ausland ihre schulische und akademische     Ausbildung beginnen oder weiterverfolgen wollen. Kriterien zur Vergabe der Stipendien werden vom Vorstand des Vereins entschieden.

e)  Unterhaltung von Erholungsheimen und Sportanlagen zur Erholung und Freizeitgestaltung der Studenten und Schüler.

3. Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein ist kein wirtschaftlicher Verein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” des § 52 der geltenden Abgabeordnung aus dem Jahre 1977. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke und Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken und Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige (unabhängig ihrer Nationalität, Rasse, Religion) natürliche und juristische Person werden. Voraussetzung ist die Anerkennung der Vereinssatzung. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu sein. Der Abgelehnte hat das Recht, sich an die Mitgliederversammlung zu wenden. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a)  Durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung auf das Ende eines Jahres   mit einer Frist von sechs Wochen erfolgen kann.

b)  Durch Tod.

c) Durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:

a) Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens einem Vierteljahr in Rückstand geraten ist.

b) Bei groben verstoßen gegen die Vereinssatzung.

c) Bei grober Verletzung oder Beschädigung des vereinseigenen Vermögens.

d)  Wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Hauptversammlung zu.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

6. Beiträge der Mitglieder

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit, werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

b) Der Vorstand.

8. Die Mitgliederversammlung

Jedes Jahr findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zehn Tage zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Diese soll folgende Punkte enthalten:

a) Die Erstattung des Jahres-, Geschäfts- und Kassenberichtes.

b) Berichte der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Neuwahlen,

e) Beschlussfassung über Anträge,

f)   Verschiedenes.

Die Hauptversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schriftführer geleitet.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Stimmberechtigt ist, wer bis zum Ablauf des Monats vor der Hauptversammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den Ablauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist, der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

Ferner ist die Hauptversammlung einzuberufen, wenn 40% der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

9. Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl ist offen. Auf Wunsch eines Mitgliedes kann die Wahl auch geheim durchgeführt werden. Der Vorstand insgesamt bzw. einzelne seiner Mitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss einer Mitglieder-Versammlung abgewählt werden.

Der Vorstand besteht aus:

Dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassierer, sowie weiteren ,,Beisitzern“, deren Anzahl nach Erfordernis bestimmt wird.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind immer jeweils zwei Vorstandsmitglieder Zusammen. Für einzelne Geschäfte kann ein Vorstandsmitglied vom Vorstand bevollmächtigt werden. Über die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des § 8.

10. Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Sie haben vor den Rechnungsschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

11. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der gesamten Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, entscheiden in der 2. Sitzung 3/4 der anwesenden Mitglieder über die Auflösung. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung Zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Alsterbildungsring e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder  mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Bremen den 22. Januar 2014